Vereinsstatuten

VORWORT

Die Regelungen in diesen Statuten beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Durch die Verwendung ausschließlich männlicher Bezeichnungen soll nicht infrage gestellt sein, dass jedes Mitglied Anspruch auf eine Anrede hat, die seinem Geschlecht entspricht, und dass der Zugang zu allen Funktionen Frauen und Männern in gleicher Weise offen steht.

§ 1. NAME, SITZ und TÄTIGKEITSBEREICH

(1) Der Verein führt den Namen ER SIE ES FOTOCLUB, ZVR-Zahl: 743501991

(2) Er hat seinen Sitz in der Pasettistraße 63, 1200 Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2. ZWECK

(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

(2) Das besondere Anliegen des Vereins ist:

a) die Förderung der Fotografie

b) künstlerische Fotografie

c) Förderung der Jugend

d) Teilnahme an Wettbewerben

e) Organisation und Teilnahme an Ausstellungen

f) Pflege und Erhalt des historischen Handwerks

§ 3. TÄTIGKEIT zur VERWIRKLICHUNG des VEREINSZWECKES

(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a) Vorträge, gesellige Zusammenkünfte

b) Herausgabe eines Mitteilungsblattes bzw. Betreiben einer Internetseite

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Nutzungsbeiträge für Räumlichkeiten und Einrichtungen

b) Erträge aus Veranstaltungen

§ 4. ARTEN der MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5. ERWERB der MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

§ 6. BEENDIGUNG der MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Es muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7. RECHTE und PFLICHTEN der MITGLIEDER

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8. VEREINSORGANE

(1) Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9. Die MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

(2) Mitglieder, die dem Verein ihre Emailadresse mitgeteilt haben, können auf diese Weise rechtswirksam zur Mitgliederversammlung eingeladen werden.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

(4) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(5) Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(6) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung

einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(7) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.).

(8) Die Mitgliederversammlung ist auch wenn nicht die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist (bzw. ihrer Vertreter - Abs. 7) beschlussfähig.

(9) Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen.

(10) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10. AUFGABENKREIS der MITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

b) Beschlussfassung über den Voranschlag;

c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder, des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;

d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

f) Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

g) Beschlussfassung über die Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines;

h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11. Der VORSTAND

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern und zwar aus:

Obmann und Stellvertreter

Schriftführer und Stellvertreter

Kassier und Stellvertreter

(2) Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand - im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung - zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12. AUFGABENKREIS des VORSTANDES

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung;

c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung;

d) Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Mitgliederversammlungen;

e) Verwaltung des Vereinsvermögens;

f) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;

g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

§ 13. BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER

(1) Der Obmann ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig zu regeln; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier, gemeinsam zu unterfertigen.

(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14. Die RECHNUNGSPRÜFER

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15. Das SCHIEDSGERICHT

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 16. AUFLÖSUNG des VEREINES

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.

(3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

Für die Richtigkeit der Ausführung

Schriftführer Michael Hanl e.h.

Obmann Berthold Kropitz e.h.

Wien, März 2017